Vom Grundstücksrecht über das Erb- und Familienrecht bis zum Gesellschafts- und Landwirtschaftsrecht
Es gibt viele Rechtsgebiete, auf denen ich als Notar tätig bin. Immer geht es mir darum, hinter dem
jeweiligen Vorgang den Menschen und seine individuellen Bedürfnisse zu sehen. Hierzu setze ich mich mit
dem Klienten intensiv persönlich auseinander und führe ausführliche Besprechungen, um seinen
Lebenssachverhalt umfassend zu erfassen. So kann ich gewährleisten, unter Berücksichtigung der
menschlichen, sozialen, rechtlichen, steuerrechtlichen und wirtschaftlich optimierten Gestaltung zu
einem ausgewogenen Vertragsabschluss bzw. einer notariellen Urkunde zu gelangen.
Mir ist bewusst, dass der Gang zum Notar für Rechtsuchende zumeist mit wichtigen Entscheidungen
verbunden ist, die im wirtschaftlichen oder privaten Bereich oft weitreichende Folgen haben. Gerade
deshalb begegne ich jedem mit größter Offenheit und Unvoreingenommenheit und behandle sein Anliegen mit
maximaler Sorgfalt. Diese Aufgeschlossenheit kommt mir auch dann besonders zugute, wenn es um sensible
Vorsorgeangelegenheiten oder um Themen wie Streitschlichtung bzw. Mediation geht.
Am Anfang steht das Vertrauen
Jeder Rechtsuchende in Deutschland kann den Notar seines Vertrauens grundsätzlich frei wählen. Wer
sich an mich wendet, erfährt uneingeschränkte Aufmerksamkeit, Diskretion und höchste Sorgfalt bei
der Behandlung seines Falles. Dieses von mir angestrebte, offene Verhältnis zu meinen Klienten
beginnt bei den hellen und gemütlichen Kanzleiräumen, setzt sich fort in einer positiven Atmosphäre
und spiegelt sich wider im freundlichen, wertschätzenden Umgang durch qualifizierte Mitarbeiter.
Zuständigkeit
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Ungeachtet der grundsätzlichen Freiheit bei der Auswahl des Notars darf dieser Amtshandlungen
nur in seinem Amtsbezirk vornehmen. Entfalten Rechtsgeschäfte außerhalb seines Amtsbezriks
Wirkungen, so hindert ihn das nicht, diese zu beurkunden. Wo bspw. bei einem
Grundstückskaufvertrag ein Grundstück liegt, ist irrelevant.
Fachkompetenz
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Fort- und Weiterbildung sowie der ständige Austausch mit Notarkollegen, Steuerberatern,
Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Betreuern, Nachlassverwaltern, Nachlasspflegern,
Testamentsvollstreckern, Insolvenzverwaltern etc., aber auch mit vielen anderen
Berufsträgern werden von mir besonders großgeschrieben und häufig wahrgenommen. Das gilt
ebenso für die Notariatsangestellten.
Nachfolge
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Als amtlich bestellter Amtsnachfolger aller bisher in Kerpen ansässigen Notare (Kiefer,
Krautwig) verwahre ich deren Akten. Durch diesen Zugriff und die damit verbundene Beachtung
aller in der Vergangenheit geschlossenen Verträge wurden schon viele Fehler vermieden und
werden auch künftig verhindert. Jeder Klient ist also bestens beraten, dem alteingesessenen
Notariat weiterhin sein Vertrauen zu schenken.
Leistungsbeschreibungen
Unsere notarielle Tätigkeitsfelder
Immobilien
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Für viele sind Immobiliengeschäfte die finanziell bedeutendste Aktion ihres Lebens. Damit
Sie als Käufer oder Verkäufer dabei sachgemäß beraten werden und Risiken vermeiden, ist
die Mitwirkung eines Notars gesetzlich vorgeschrieben. Dementsprechend sorge ich für
eine rechtlich ausgewogene Gestaltung, kümmere mich um die erforderlichen Unterlagen und
überwache die Eigentumsumschreibung.
So wird verhindert, dass Sie einen Kaufpreis zahlen, ohne die Immobilie zu erhalten, oder
Ihre Immobilie übergeben, ohne den Kaufpreis zu bekommen. Als Notar bespreche ich mit
den Vertragsbeteiligten ihre Zielvorstellungen, informiere sie über die
Regelungsmöglichkeiten und erstelle darauf aufbauend einen sachgerechten und
ausgewogenen Entwurf eines Kaufvertrages.
Individuelle Vertragsgestaltung
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Immobilienkaufverträge können z. B. den Erwerb eines Bauplatzes, eines Ein- oder
Mehrfamilienhauses, einer Eigentumswohnung oder auch eines Erbbaurechts betreffen. Die
Besonderheiten eines Objekts wirken sich auf die Gestaltung eines Vertrages aus. Dies
gilt insbesondere für einen sogenannten Bauträgervertrag, mit dem der Käufer ein
Grundstück oder einen Grundstücksanteil in Verbindung mit einem Gebäude – Haus oder
Wohnung – erwirbt, das erst noch gebaut wird. Bauherr dieser Immobilie ist dabei der
Verkäufer.
Folgende Aspekte regele ich in jedem Immobilienkaufvertrag:
- Sicherung von Käufer und Verkäufer
- Löschung oder Fortbestand von Belastungen
- Gewährleistung für Mängel
- Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten
- Aufteilung der Erschließungskosten
- Erfordernis einer Vermessung (Teilflächenkauf).
Verfahrensablauf
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Die Finanzierung eines Kaufs sollte vor der Beurkundung feststehen. Bei einem
Bankdarlehen ist mit der Bank das Auszahlungsdatum zu besprechen, um die Fälligkeit des
Kaufpreises daraufhin abzustimmen. Ist die Finanzierung bei Vertragsabschluss schon im
Einzelnen geklärt, kann das zur Absicherung des Darlehens dienende Grundpfandrecht
(Grundschuld oder Hypothek) direkt nach dem Kaufvertrag beurkundet werden.
- Glossar der Bundesnotarkammer zu Grundstücks- und Hauskaufverträgen
- Merkblatt der Bundesnotarkammer zum Kauf eines gebrauchten Hauses
- Glossar der Bundesnotarkammer zu Wohnungs- und Bauträgerkaufverträgen
Unternehmen
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Als Unternehmer müssen Sie nicht nur betriebswirtschaftliche, sondern auch rechtliche
Aspekte berücksichtigen. Zur Vermeidung schwerwiegender Fehler bedarf es juristischer
Beratung, etwa für die Gründung und Führung eines Unternehmens oder die Regelung der
Nachfolge. Als Notar helfe ich Ihnen gern bei der Beantwortung auftretender Fragen.
Optimale Rechtsform und Namen
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Die erste Frage ist die nach der optimalen Rechtsform. Bei der Auswahl sind zahlreiche
Faktoren zu berücksichtigen. In rechtlicher Hinsicht fallen besonders Aspekte des
Gesellschaftsrechts, des Handelsbilanzrechts und des Steuerrechts ins Gewicht. Wichtig
ist auch die Haftungsfrage. Bei der Auswahl des zulässigen Firmennamens und der Klärung
von Zweifelsfragen helfe ich gern. Der Name, mit dem das Unternehmen im Handelsregister
eingetragen ist und im Geschäftsverkehr auftritt, muss sich zur Kennzeichnung des
Unternehmens eignen und von anderen Firmen deutlich unterscheiden. Die Rechtsform des
Unternehmens muss sich aus einem entsprechenden Zusatz erkennen lassen.
Eintragungen im Handelsregister
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Sofern sich bestimmte, für den Geschäftsverkehr bedeutsame Verhältnisse eines
Unternehmens ändern, muss dies in das Handelsregister eingetragen werden.
Eintragungspflichtig sind beispielsweise:
- Wechsel in der Geschäftsführung; Erteilung/Widerruf von Prokura
- Änderung der Firma
- Änderung des Unternehmenssitzes; Errichtung von Zweigniederlassungen
- Änderung der Gesellschafter bei OHG und KG
- Änderung des Gesellschaftsvertrages bei Kapitalgesellschaften
Die Anmeldungen der eintragungspflichtigen Tatsachen beim Handelsregister bedürfen der
notariellen Beglaubigung. Demgemäß formuliere ich den Text der Anmeldung und überwache
die richtige Eintragung. Ich berate auch umfassend über die mit der Eintragung
zusammenhängenden Fragen und kläre Zweifelsfragen mit dem Registergericht. Die
Notarkosten für die Anmeldung halten sich dabei in bescheidenen Grenzen.
Umorganisation und Verkauf von Unternehmensanteilen
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Umwandlungen in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzungen werden
heutzutage immer häufiger. Typische Beispiele für solche Veränderungen sind der Verkauf
von Unternehmensanteilen, die Umwandlung von Unternehmen und auch die
Betriebsaufspaltung. Faktisch handelt es sich hier um komplizierte rechtliche Vorgänge,
weshalb der Gesetzgeber vielfach die Beratung durch den Notar vorgesehen hat.
Unternehmensnachfolge
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Eine frühzeitige Nachfolgeregelung beugt Unternehmenskrisen vor. Wichtige Ziele sind in
diesem Zusammenhang beispielsweise die Erhaltung des Betriebes oder die Versorgung des
ausscheidenden Seniorchefs und seiner Angehörigen. Hier kommt es darauf an, geeignete
Nachfolger auszuwählen und möglichst noch während der aktiven Phase des Seniorchefs in
den Betrieb einzubinden.
Der Unternehmer sollte darüber hinaus auch an die Möglichkeit des plötzlichen Ablebens
denken. Gerade in diesem Fall kann das Unterlassen einer testamentarischen Anordnung
negative Folgen haben. Allein schon wegen der gesellschaftsvertraglichen Abstimmung
bedarf es hoher juristischer Expertise. Sie im Sinne einer ausgewogenen
testamentarischen oder vertraglichen Regelung zu beraten, ist eine meiner wesentlichen
Aufgaben.
Testament
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Das Testament kann als Einzeltestament oder – von Ehegatten bzw. einem eingetragenen
Lebenspartner – als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Obwohl es auch
eigenhändig, handschriftlich verfasst werden kann, ist die notarielle Beratung und
Beurkundung wegen der juristischen Komplexität des Themas dringend zu empfehlen.
Eigenhändig errichtete Testamente enthalten nicht selten Unklarheiten oder Fehler, die
später Anlass zu Streit geben. Auch andere Vorsorgeinstrumente wie Vollmachten,
Pflichtteilsansprüche und viele weitere Aspekte müssen bei der Gestaltung einer
Verfügung von Todes wegen beachtet werden.
Erbvertrag
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Der Erbvertrag ist also ein äußerst flexibles und individuelles Instrument, mit dem die
Erbfolge optimal an die Wünsche der Erblasser angepasst werden kann. Er ist im Vergleich
zu notariellen gemeinschaftlichen Testamenten kostengünstiger, da er nicht in die
besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts genommen werden muss. Die
erbvertraglichen Verfügungen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider
Vertragspartner geändert werden, nach dem Tode eines Vertragspartners überhaupt nicht
mehr. Diese Bindung ist sinnvoll, um den Nachlass im Sinne des zuerst Versterbenden zu
steuern. Es kann aber auch eine spätere einseitige Änderung der Verfügungen vorgesehen
werden.
Zusätzliche Gestaltungsinstrumente
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Neben der Erbeinsetzung gibt es Gestaltungsinstrumente, die wir Notare so kombinieren,
dass Ihr letzter Wille optimal und rechtssicher umgesetzt wird. Soll z. B. jemand nichts
erben oder nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass, können Sie ein Vermächtnis
anordnen. Bei größeren Vermögen oder wenn die Erben mit der Nachlassverwaltung
überfordert sind, empfiehlt es sich, eine Testamentsvollstreckung zu verfügen. Wird
nichts anderes bestimmt, hat der Testamentsvollstrecker unter anderem die Aufgabe, den
Nachlass in Besitz zu nehmen, Ihre Verfügungen auszuführen und bei einer
Erbengemeinschaft ggf. die Auseinandersetzung unter den Erben vorzunehmen. Eltern können
für den Fall ihres Todes einen Vormund für ihr Kind benennen. Auch dies erfolgt durch
Verfügung von Todes wegen.
Schenken
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Vielleicht hegen auch Sie den Wunsch, Vermögen bereits zu Lebzeiten auf andere zu
übertragen. Neben dem Bereich der Unternehmensnachfolge ist dabei die Überlassung von
Grundeigentum an Angehörige bedeutsam. Erfolgt die Übertragung als Schenkung mit
Rücksicht auf eine künftige Erbfolge, spricht man dabei von vorweggenommener
Erbfolge.
Rechtlich komplexe Übertragungen von Grundbesitz, Erb- und Geschäftsanteilen sowie
künftige Schenkungen bedürfen der notariellen Beurkundung, ebenso Erb- und
Pflichtteilsverzichte. Als Notar bin ich hierbei Ihr fachkundiger Helfer. Die teils
erheblichen Steuerersparnisse sollten allerdings nur dann erwogen werden, wenn Übergeber
und Übernehmer einander vertrauen.
Zeit für Zuwendung
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Ob eine Zuwendung durch eine Übertragung zu Lebzeiten oder eine letztwillige Verfügung
erfolgen soll, ist sorgsam abzuwägen. Gegen eine lebzeitige Übertragung spricht, dass
dem Übertragenden der Gegenstand entzogen wird. Die Rückforderung ist nur eingeschränkt
möglich, kann jedoch vertraglich vereinbart werden.
Beispielhafte Vorteile einer Übertragung zu Lebzeiten sind folgende:
- Erleichterte Begründung eines eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz
der Nachkommen.
- Versorgungssicherung des Veräußerers.
- Beschränkung von Pflichtteilsansprüchen des Erwerbers und von dritten Personen unter
gewissen Voraussetzungen.
- Mehrfache Ausnutzung schenkungs- bzw. erbschaftsteuerlicher Freibeträge durch
zeitliche Verteilung der steuerbaren Vorgänge.
Vertragsfreiheit
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Die Motive für eine Grundstückszuwendung führen sind ebenso vielfältig wie die sich
daraus ergebenden vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten. So werden je nach Motivation
beispielsweise Abstandszahlungen an den Übergeber, Wohnrechte oder eine
Pflegeverpflichtung vorgesehen. Auch hier sind die steuerlichen Auswirkungen jeweils zu
prüfen. Auf Ihren Wunsch erarbeite ich einen an Ihren Bedürfnissen orientierten
Vertrag.
Familie
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Die Begründung einer Lebensgemeinschaft zählt vermutlich zu den wichtigsten
Entscheidungen, die Sie womöglich treffen. Für den gemeinsamen Lebensweg bietet das
Gesetz in erster Linie die Ehe an. Gleichgeschlechtlichen Paaren steht die eingetragene
Lebenspartnerschaft offen. Daneben finden sich in zunehmender Zahl auch sog.
nichteheliche Lebensgemeinschaften.
Folgende Bereiche sind zu regeln:
- Alleiniges und gemeinsames Vermögen.
- Alleiniger und gemeinsamer Erwerb von Vermögen (z. B. Grundbesitz) inkl.
steuerlicher Konsequenzen.
- Haftung für Schulden des Partners.
- Altersabsicherung.
- Eigene Versorgungsansprüche bei Krankheit und Erwerbsunfähigkeit oder
Inanspruchnahme des Partners.
- Rechte und Pflichten gegenüber gemeinsamen Kindern.
- Folgen einer Trennung.
- Rechte im Todesfall.
- Besonderheiten der „internationalen Ehe“.
Gemeinschaftsformen
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Die Regelungen fallen höchst unterschiedlich aus, abhängig davon, ob die Partner in
ehelicher, lebenspartnerschaftlicher oder nichtehelicher Gemeinschaft zusammenleben. Das
Gesetz bietet jedoch die Möglichkeit, individuelle Vereinbarungen zu treffen und
selbstständig die passende Regelung zu wählen. Voraussetzung ist dabei die genaue
Kenntnis der Gesetzeslage.
Wir Notare können als unparteiische Berater diese Kenntnis vermitteln und einen
sinnvollen, ausgewogenen Vertrag anbieten. Wir verhelfen Ihnen zu einem
maßgeschneiderten „rechtlichen Kleid“ für Ihre Lebenssituation. Aber auch in Bezug auf
das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern, einschließlich Fragen zur Adoption sind wir
der richtige Ansprechpartner.
Notfallvorsorge
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Eine plötzliche oder altersbedingte Krankheit bzw. ein Unfall können nicht nur zu
wesentlichen Veränderungen in Ihrer alltäglichen Lebensgestaltung führen. Krankheit und
Unfall können auch zur Folge haben, dass Sie Ihre persönlichen Dinge rechtlich nicht
mehr selbst regeln können und auf die Mitwirkung anderer angewiesen sind.
Der nächste Verwandte bzw. selbst der Ehegatte oder der Lebensgefährte kann in solchen
Situationen nicht automatisch für die betroffene Person handeln und entscheiden. Es ist
daher ratsam, für solche Fälle vorzusorgen. So wird vor allem vermieden, dass fremde
Personen allein über das weitere Befinden entscheiden.
Wahlmöglichkeiten
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Als Notar bereite ich für diese Notfälle zur Vorsorge auf den konkreten Einzelfall
abgestimmte Vollmachten und andere Anordnungen vor. So wird gewährleistet, dass die
Verfügungen bei Bedarf auch Geltung erlangen.
Im Wesentlichen stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Generalvollmacht
- Vorsorgevollmacht
- Betreuungsverfügung
- Patientenverfügung
Registrierung
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Die Vorsorgeurkunden werden im Zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer in
Berlin registriert, sodass sie im Fall der Fälle aufgefunden und beachtet werden können.
Mehr als 1,1 Mio. Vorsorgeurkunden sind dort bereits registriert, die inzwischen über
20.000 Mal im Monat von Betreuungsgerichten aus ganz Deutschland abgefragt werden.
- Glossar der Bundesnotarkammer zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
- Flyer der Bundesnotarkammer zum Zentralen Vorsorgeregister
- Merkblatt der Bundesnotarkammer zur ZVR-CARD
Schlichtung
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Ob Scheidungsvereinbarung, Erbauseinandersetzung oder notarielle Vermittlung nach dem
Sachenrechtsbereinigungsgesetz: Auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege helfe ich
Ihnen als Träger eines öffentlichen Amtes sowohl künftigen Streit zu vermeiden, als auch
bereits entstandenen Streit wieder beizulegen.
Aber auch dort, wo keine Einigung möglich ist, kann ich aufgrund meiner unabhängigen und
unparteiischen Stellung sowie meiner Fachkunde als Schiedsrichter einen Streit
entscheiden. Durch die Einbeziehung meiner Dienstleistung als Notar werden langwierige
und kostenträchtige Streitigkeiten vor Gericht vermieden.
Interessensausgleich
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Bei Vertragsschlüssen kommen Streitigkeiten oft gar nicht erst auf, wenn Notare bei
Beratung, Entwurf, Beurkundung und Vollzug beteiligt sind. Denn anders als Rechtsanwälte
sind wir Notare immer den Interessen beider Parteien verpflichtet. Aufgrund unserer
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit achten wir auf einen gerechten
Interessensausgleich.
Gesetzliche Aufklärungs-, Prüfungs- und Belehrungspflichten sowie das Beurkundungsgesetz
tragen dazu bei, dass Fragen und Probleme vorab geklärt werden. Die notarielle Urkunde
wird klar, unzweifelhaft und ohne offene Punkte formuliert. Als öffentliche Urkunde
erbringt sie den Beweis des beurkundeten Vorgangs, als Vollstreckungstitel erspart sie
den Gang zum Gericht.
Schlichtungsvorteile
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- Keine Gewinner oder Verlierer, Beteiligte bestimmen das Ergebnis selbst.
- Zeitgewinn für Verhandlungen, Unterbrechung der Verjährung.
- Unmittelbare Vollstreckung aus der Schlichtungsvereinbarung wie aus einem
Gerichtsurteil.
- Schneller, unbürokratischer und billiger als ein Gerichtsurteil.
- Erfüllung der Voraussetzung eines gütlichen Einigungsversuchs vor der Klageerhebung
beim Amtsgericht (Bayern und NRW).
Auch in allen anderen Streitigkeiten kann jederzeit ein Schlichtungsverfahren (Mediation)
durchgeführt werden. Der Notar hilft unparteiisch, eine für beide Seiten tragfähige
Lösung zu finden. Auf Wunsch formuliert er die Einigung rechtlich eindeutig und kümmert
sich um deren Vollzug. So ist der Erfolg der Schlichtung auch rechtlich und
wirtschaftlich gesichert.