Haufig gestellte Fragen – Frequently Asked Questions
Eine Immobilie soll gekauft oder verkauft werden, der Nachlass ist zu regeln oder es geht um die Abfassung einer Patientenverfügung: Solche und ähnliche Fälle sind zwar immer individuell zu behandeln, haben aber auch allgemein gültige Aspekte, über die man sich schon im Vorfeld informieren kann. Zu diesem Zweck haben wir hier eine Auswahl der in unserer täglichen Praxis häufig wiederkehrenden Fragen und Antworten aufgelistet.
Jeder kann einen Notar frei wählen, der für ihn tätig werden soll. Allerdings darf der Notar Amtshandlungen nur in seinem Amtsbezirk vornehmen. Entfalten Rechtsgeschäfte außerhalb des Amtsbezirks des Notars Wirkungen, so hindert ihn das nicht, diese zu beurkunden. Wo sich z. B. bei einem Grundstückskaufvertrag ein Grundstück befindet, ist irrelevant.
Ja, das kann er. Der Notar aus Kerpen ist zwar aus berufsrechtlichen Gründen daran gehindert, in Berlin zu beurkunden. Entscheidend ist aber, dass die Urkunde in Kerpen errichtet wird. Die daraus erwachsenden Rechtswirkungen treten überall in Deutschland oder sogar weltweit ein.
Notare sind Träger eines öffentlichen Amtes und im Verhältnis zu Verfahrensbeteiligten strikt zur Neutralität verpflichtet. Sie dürfen daher niemals einseitig Partei ergreifen. Die Zulassung zum Notarberuf ist beschränkt. Rechtsanwälte dagegen sind Interessenvertreter und treten daher häufig in Auseinandersetzungen vor Gericht auf. Sie werden auf der Grundlage einer privaten vertraglichen Vereinbarung tätig. Für die Zulassung zum Anwaltsberuf besteht keine zahlenmäßige Begrenzung.
Eine Vermischung ergibt sich bei den Anwaltsnotaren. Das Anwaltsnotariat ist eine historisch bedingte Besonderheit, die in einigen deutschen Bundesländern anzutreffen ist. Anwaltsnotare sind im Hauptberuf Rechtsanwälte, üben aber im Nebenberuf notarielle Amtstätigkeiten aus. Soweit sie als Notare auftreten, sind sie daher ebenfalls zur Neutralität verpflichtet.
Die Notargebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), das sie für alle Notare einheitlich festlegt. Ihre Höhe ist vom gesetzlichen Gebührensatz abhängig und vom jeweiligen Geschäftswert. Einzelheiten können einer Gebührentabelle entnommen werden, die eine Anlage zum GNotKG bildet. Vereinbarungen über die Höhe von Notargebühren sind gesetzlich verboten. Im Ergebnis sind notarielle Dienstleistungen auf diese Weise häufig besonders günstig. Jeder Notariatsmitarbeiter gibt im Einzelfall gerne Auskunft.
Die Kosten einer Vorsorgevollmacht sind durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Außerdem sind sie von dem von der Vollmacht betroffenen Vermögen des Vollmachtgebers und der rechtlichen Ausgestaltung der Vollmacht abhängig. Hinzu kommen Steuern und eine Unkostenpauschale des Notars für Kopien und Porto.
Für die Registrierung bei der Bundesnotarkammer erhebt diese eine Gebühr von 11 € bei einem Vollmachtnehmer und ca. 16 € pro Vollmachtgeber bei zwei Vollmachtnehmern. Durch die Registrierung wird sichergestellt, dass die Vorsorgevollmacht schnell und sicher gefunden wird.
Im Falle einer Beurkundung liest der Notar die in der Regel auch von ihm vorbereitete Urkunde allen Beteiligten vor. Anschließend unterschreiben alle Beteiligten sowie er selbst. Der Notar steht dafür ein, dass die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen genau so abgegeben wurden wie niedergelegt, und dass das mit der Urkunde gewünschte Ziel, z. B. ein Grundstückskauf, auch erreicht wird.
Bei einer Beglaubigung stellt der Notar üblicherweise nur die Identität des Unterzeichnenden fest. Hat er das Schriftstück, das unterzeichnet wird, nicht selbst entworfen, übernimmt er auch keine Haftung für die Richtigkeit der im Schriftstück enthaltenen Erklärungen oder für dessen Erfolg. Er stellt lediglich die Echtheit der Unterschrift und die Person des Unterzeichnenden im sogenannten Beglaubigungsvermerk fest.
Stellt der Notar in einem Beglaubigungsvermerk nur fest, dass eine Kopie mit dem ihm vorgelegten Original übereinstimmt, handelt es sich um die Anfertigung einer beglaubigten Abschrift.
Laut Beurkundungsgesetz müssen notariell beurkundete Erklärungen den Beteiligten in Gegenwart des Notars vorgelesen werden. Wird eine verlesungspflichtige Urkunde ganz oder teilweise nicht vorgelesen, ist die Beurkundung regelmäßig unwirksam. Die vollständige Verlesung gehört daher zu den zentralen Amtspflichten des Notars, von der die Parteien den Notar auch nicht befreien können. Sie dient dazu, den gesamten Text zu besprechen und alle etwaigen Fragen zu klären.
Deutsche Registergerichte nehmen keine Anmelde- und Firmenunterlagen mehr selbst in Papierform entgegen, sondern haben seit der Einführung der elektronischen Gerichtspostfächer (EGVP) die Notare vorgeschaltet, die die einzureichenden Unterlagen scannen und dann in elektronischer Form an das jeweilige Gericht weiterleiten müssen.
Da es sich dabei juristisch gesehen um die Kopie eines Originals handelt, verbürgt sich der Notar dafür, dass die Kopie – in diesem Fall der Scan – den Originalunterlagen entspricht. Die Unterschriften auf der Anmeldung müssen zusätzlich notariell beglaubigt sein, das heißt, der Notar nimmt die Personalien auf und bestätigt, dass die jeweilige Person die Person ist, als die sie sich ausgibt, und dass die Unterschrift auf dem Antrag von ihr stammt. Notare können Anmeldeunterlagen auch selbst erstellen.
Ja, das gesetzliche Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners ist dem des Ehegatten angeglichen. Auch erbschaftsteuerrechtlich gehören eingetragene Lebenspartner mittlerweile wie Ehegatten zur Steuerklasse I, kommen also in den Genuss des gleichen Steuerfreibetrags (500.000 €) und Steuertarifs.
Das Testament muss in jedem Falle vollständig handschriftlich verfasst oder notariell beurkundet werden. Außerdem müssen die Worte „letzter Wille“ oder „Testament“ voranstehen und Datum, Ort sowie Unterschrift vorhanden sein. Bei der Wortwahl im Testament muss man sehr vorsichtig sein, da im Zweifel jeder einzelne Begriff entscheidend sein kann. Notarielle Hilfe ist aus diesem Grund sehr zu empfehlen.
Ja. Der Notar ist für die Beurkundung eines Kaufvertrages über ein Grundstück oder ein Haus zuständig. Per Gesetz sollen die Parteien so vor unbedachtem Handeln geschützt werden. Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amtes. Daher ist er verpflichtet, unabhängig und unparteiisch aufzutreten.